GAVO,BW - Garagenverordnung

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§ 17 GaVO - Besondere Anforderungen

Soweit die Vorschriften dieser Verordnung zur Verhinderung oder Beseitigung von Gefahren nicht ausreichen, können besondere Anforderungen gestellt werden

  1. 1.
    für Garagen oder Stellplätze, die für Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 5 m und einer Breite von mehr als 2 m bestimmt sind,
  2. 2.
    für Garagen in Geschossen, deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.