VKVO,NI - Verkaufsstättenverordnung

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§ 4 VKVO - Außenwände

Außenwände müssen bestehen aus

  1. 1.
    nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. 2.
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind;

  1. 3.
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.