VKVO,NI - Verkaufsstättenverordnung

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§ 21 VKVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. 1.
    Sicherheitsbeleuchtung,
  2. 2.
    Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
  3. 3.
    Sprinkleranlagen,
  4. 4.
    Rauchabzugsanlagen,
  5. 5.
    Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
  6. 6.
    Brandmeldeanlagen,
  7. 7.
    Alarmierungseinrichtungen.