GaStplVO,NI - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 8 GaStplVO - Trennwände und sonstige Innenwände, Tore, Einbauten

(1) Zwischen Garagen und nicht zu den Garagen gehörenden Räumen müssen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennwände nach Satz 1 muss der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses entsprechen; die Trennwände müssen jedoch mindestens feuerhemmend sein.

(2) Garagen müssen von anderen Gebäuden durch Wände abgetrennt sein, die 1. bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig und 2. bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein müssen. § 7 Abs. 3 DVO-NBauO gilt entsprechend.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.

    Kleingaragen, wenn die nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räume nach Absatz 1 und die Gebäude nach Absatz 2 nur Abstellzwecken dienen und insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche haben, und

  2. 2.

    offene Kleingaragen.