GaStplVO,NI - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 6 GaStplVO - Tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile, Dächer

(1) In Mittel- und Großgaragen müssen tragende Bauteile, aussteifende Bauteile und raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung an diese Bauteile für Gebäude der Gebäudeklasse 5 erfüllen, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt. § 10 Abs. 5 Satz 4 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.

(2) Tragende Wände, aussteifende Wände sowie Decken über, unter und zwischen Garagengeschossen müssen bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein. Sie müssen abweichend von Satz 1 bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; weitergehende Anforderungen der §§ 5 und 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. Sie müssen abweichend von den Sätzen 1 und 2

  1. 1.

    in Gebäuden, die ausschließlich der Garagennutzung dienen,

    1. a)

      bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen, und

    2. b)

      bei offenen oberirdischen Mittel- und Großgaragen sowie

  2. 2.

    in Gebäuden, die ausschließlich als automatische Garage genutzt werden,

nur feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Sätze 2 und 3 Nr. 1 gelten nicht für Gebäude mit Einstellplätzen, die mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen.

(3) Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und nicht zu den Kleingaragen gehörenden Räumen müssen mindestens feuerhemmend sein; weitergehende Anforderungen des § 10 DVO-NBauO bleiben unberührt. § 10 Abs. 5 Satz 4 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Decken in Gebäuden, in denen außer Kleingaragen nur Abstellräume mit insgesamt nicht mehr als 20 m2 Grundfläche vorhanden sind oder an deren Decken Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes nicht gestellt werden.

(4) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(5) Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen

  1. 1.

    in Großgaragen aus nichtbrennbaren und

  2. 2.

    in Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren

Baustoffen bestehen. Abweichend von Satz 1 müssen Bekleidungen in Großgaragen nur aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn ihr Abstand zur Decke oder zum Dach nicht mehr als 2 cm beträgt und ihre in Bezug auf das Volumen überwiegenden Bestandteile nichtbrennbar sind.

(6) § 11 DVO-NBauO bleibt unberührt. § 23 Abs. 5, auch in Verbindung mit Abs. 6 bis 8, DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.