GaStplVO,NI - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 16 GaStplVO - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

(1) In Großgaragen müssen in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter oder mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs zu einem Treppenraum Wandhydranten an einer Steigleitung vorhanden sein.

(2) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

  1. 1.

    in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und

  2. 2.

    in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.

Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle die Art der erforderlichen Feuerlöschanlage.

(3) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein

  1. 1.

    in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen und

  2. 2.

    in Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt.

(4) In geschlossenen Großgaragen müssen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient, jeweils in den Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, für den Rauch- und Wärmeabzug vorhanden sein

  1. 1.

    Öffnungen oder Schächte ins Freie mit einem freien Gesamtquerschnitt von insgesamt mindestens 1 000 cm2 je Einstellplatz oder

  2. 2.

    maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,

    1. a)

      die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten,

    2. b)

      die einer Temperatur von 300°C für mindestens eine Stunde standhalten,

    3. c)

      die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten und

    4. d)

      deren elektrische Leitungen bei Brandeinwirkung für mindestens eine Stunde funktionsfähig bleiben.

Die Öffnungen nach Satz 1 Nr. 1 müssen so angeordnet sein, dass jeder Einstellplatz nicht mehr als 20 m von einer Öffnung entfernt ist. Für maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nach Satz 1 Nr. 2 muss eine ausreichende Versorgung mit Zuluft gewährleistet sein. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Garagen, in denen sowohl Sprinkleranlagen nach Absatz 3 als auch maschinelle Abluftanlagen nach § 15 Abs. 1, die mindestens 12 m3 Abluft je m2 Garagennutzfläche in der Stunde abführen können, oder eine natürliche Lüftung nach § 15 Abs. 2 vorhanden sind.