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§ 32 ThürVStVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
  2. 2.
    Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit so abschließt oder abschließen lässt, dass sie im Gefahrfall nicht jederzeit geöffnet werden können,
  3. 3.
    in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in allgemein zugänglichen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  4. 4.
    auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  5. 5.
    Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,
  6. 6.
    als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  7. 7.
    als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
  8. 8.
    als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.