§ 32 ThürVStVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
- 2.Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit so abschließt oder abschließen lässt, dass sie im Gefahrfall nicht jederzeit geöffnet werden können,
- 3.in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in allgemein zugänglichen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 4.auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
- 5.Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,
- 6.als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
- 7.als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
- 8.als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.