§ 18 ThürVStVO - Sicherheitsbeleuchtung
(1) Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein
- 1.in Verkaufsräumen,
- 2.in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden,
- 3.in Arbeits- und Pausenräumen,
- 4.in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 qm,
- 5.in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen und
- 6.für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.