ThürVStVO,TH - VerkaufsstättenV

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§ 9 ThürVStVO - Verkleidungen, Dämmstoffe

(1) Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen

  1. 1.
    bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerenflammbaren Baustoffen,
  2. 2.
    bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(2) Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, allgemein zugänglichen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.