ThürGarVO,TH - GaragenV

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§  7 ThürGarVO - Außenwände

(1) Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

  1. 1.
    eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche, soweit sich aus § 27 ThürBO nichts anderes ergibt.

(3) Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 ThürBO keine Anwendung.