ThürGarVO,TH - GaragenV

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§  6 ThürGarVO - Tragende Wände, Decken, Dächer

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.

(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz  1

  1. 1.
    bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 26 und 30 ThürBO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben,
  2. 2.
    bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.

(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen

  1. 1.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26 und 30 ThürBO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben.

(4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn

  1. 1.
    die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
  2. 2.
    die Garagen offene Kleingaragen sind oder
  3. 3.
    die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende Wände und Decken nach §§ 26 und 30 ThürBO keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche unberücksichtigt.

(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

(7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen

  1. 1.
    bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,
  2. 2.
    bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.