ThürGarVO,TH - GaragenV

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§  11 ThürGarVO - Rauchabschnitte, Brandabschnitte

(1) Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf

  1. 1.
    in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,
  2. 2.
    in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm

betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz  1 müssen mit selbstschließenden und mindestens rauchdichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6.000 cbm Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.

(4) § 29 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO gilt nicht für Garagen.