ThürGarVO,TH - GaragenV

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§  9 ThürGarVO - Brandwände

(1) An Stelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO genügen

  1. 1.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.

(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen.