§ 9 ThürGarVO - Brandwände
(1) An Stelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO genügen
- 1.bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlusswände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnungen.
(2) § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gilt nicht für Abschlusswände von offenen Kleingaragen.