GaStellV,BY - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 22 GaStellV - Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 17 Abs. 1 die Zu- oder Abfahrten oder die Rettungswege nicht verkehrssicher oder frei hält,
  2. 2.
    entgegen § 11 Abs. 2 Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
  3. 3.
    entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 Lüftungsöffnungen oder -schächte verschließt oder zustellt,
  4. 4.
    entgegen § 17 Abs. 3 Satz 3, CO-Warnanlagen nicht ständig eingeschaltet lässt,
  5. 5.
    entgegen § 17 Abs. 3 Satz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)