GaStellV,BY - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 19 GaStellV - Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. 1.
    die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen sowie über die Rettungswege,
  2. 2.
    die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
  3. 3.
    den Rauch- und Wärmeabzug,
  4. 4.
    die CO-Warnanlagen,
  5. 5.
    die natürliche Lüftung oder die maschinellen Lüftungsanlagen.
  6. 6.
    die Sicherheitsbeleuchtung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)