GaStellV,BY - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 13 GaStellV - Beleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege gemäß § 17 Abs. 2 in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe an allen Stellen der Rettungswege und Stellen, die barrierefrei sein müssen, von mindestens 20 Lux, im Übrigen von mindestens 15 Lux erreicht werden.

(2) In geschlossenen Großgaragen und in mehrgeschossigen unterirdischen Mittelgaragen muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein; das gilt nicht für eingeschossige Garagen mit festem Benutzerkreis.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)