§ 10 GaStellV - Rauchabschnitte, Brandabschnitte
(1) Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
- 1.in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5.000 qm,
- 2.in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2.500 qm,
betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen automatische Löschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens dichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse dürfen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Öffnungen in Decken zwischen Rauchabschnitten sind unzulässig.
(3) Automatische Garagen müssen durch innere Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6.000 cbm Brutto-Rauminhalt unterteilt sein; Absatz 1 gilt nicht für automatische Garagen.
(4) Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO gilt nicht für Garagen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)