Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung
- Rohrleitungen -
Bauvorschriften - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen (TRR 120)(1)(2)
Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/97 S. 73)
Zuletzt gändert durch die Bekanntmachung vom 28. Mai 2002 (BArbBl. 9/2002 S. 125)
Vorbemerkung
Die vorliegende TRR 120 "Bauvorschriften - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen" gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV.
Bis zum Inkrafttreten einer
TRR 001 "Aufbau und Anwendung der TRR"
sowie einer
TRR 002 "Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung"
sind die z.Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemäß auf Rohrleitungen anzuwenden.
Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an, wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Begriffe | 2 |
Allgemeines | 3 |
Anforderungen an Hersteller oder Errichter | 4 |
Anforderungen an die Werkstoffe | 5 |
Berechnung | 6 |
Herstellung und Verlegung | 7 |
Äußerer Oberflächenschutz | 8 |
Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen | 9 |
Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile | 10 |
Kennzeichnung der Rohrleitung | 11 |