Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung
- Rohrleitungen -
Bauvorschriften- Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung (TRR 110) (1)(2)
Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/1997 S. 73)
Geändert durch die Bekanntmachung vom 16. März 1998 (BArbBl. 5/1998 S. 112)
Vorbemerkung
Die vorliegende TRR 110 "Bauvorschriften - Rohrleitungen aus textilglasverstärkten Duroplasten (GFK) mit und ohne Auskleidung" gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV.
Bis zum Inkrafttreten einer
TRR 001 "Aufbau und Anwendung der TRR" sowie einer
TRR 002 "Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung"
sind die z.Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemaß auf Rohrleitungen anzuwenden.
Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an, wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Begriffe | 2 |
Allgemeines | 3 |
Anforderungen an Hersteller und Errichter | 4 |
Anforderungen an die Werkstoffe | 5 |
Berechnung | 6 |
Herstellung und Verlegung | 7 |
Äußerer Oberflächenschutz | 8 |
Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen | 9 |
Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile | 10 |
Kennzeichnung der Rohrleitung | 11 |