TRR 110 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 110

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Abschnitt 10 TRR 110 - Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile (1)

10.1 Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen und geeigneten Ausrüstungsteilen versehen sein, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen. Dabei sollen die TRB der Reihe 400, soweit zutreffend, sinngemäß angewendet werden.

10.2 Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung durch geeignete Einrichtungen gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes nicht auszuschließen ist.

10.3 Sind geeignete Einrichtungen nach Abschnitt 10.2 unverhältnismäßig oder nicht zweckdienlich, z.B. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, klebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können, sind auch organisatorische Maßnahmen, die in einer Betriebsanweisung festgelegt sein müssen, zulässig.

10.4 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach den AD-Merkblättern A 1, A 2 bzw. A 6 auszulegen.

10.5 Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der flüssigen Medien, z.B. durch Sonneneinstrahlung, eignen sich z.B. auch Überströmventile.

10.6 Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden Stoffe müssen gefahrlos abgeleitet werden, möglichst durch Rückführung in das Rohrsystem.

10.7 Ist eine Rohrleitung mit Einrichtungen zur Anzeige oder Registrierung des Betriebsüberdruckes versehen, können diese dazu verwendet werden, bei Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes den Druckerzeuger abzuschalten bzw. vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auszulösen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)