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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung

- Rohrleitungen -
Bauvorschriften -
Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen (TRR 100) (1)

Ausgabe Mai 1993 (BArbBl. 5/1993 S. 31; eingearbeitete Änderungen: 1/1996 S. 79; 2/1997 S. 87)

Vorbemerkung

Die vorliegende TRR 100 "Bauvorschriften für Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen" gilt für die Berechnung. die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV.

Bis zum Inkrafttreten einer

TRR 001 - Aufbau und Anwendung der TRR sowie einer

TRR 002 - Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung

sind die z.Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemäß auf Rohrleitungen anzuwenden.

Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an. wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeines3
Anforderungen an Hersteller oder Errichter4
Anforderungen an Werkstoffe5
Berechnung6
Herstellung und Verlegung7
Äußerer Korrosionsschutz8
Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen9
Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile10
Kennzeichnung11
Diagramm "Beurteilung von T-Stücken"Anlage 1
Zulässige Stützweiten für StahlrohreAnlage 2
Dehnungsaufnahme von RohrschenkelnAnlage 3

(1) Amtl. Anm.:

auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)