TRGS 617 - TR Gefahrstoffe 617

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Technische Regeln für Gefahrstoffe

Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden (TRGS 617)

Ausgabe Februar 2017 *)

Vom 27. Februar 2017 (GMBl. S. 282)

- Bek. d. BMAS v. 27.2.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

  1. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmung2
Ermittlung von Substitutionsmöglichkeiten3
LiteraturAnhang
Auflistung der GISCODEs für Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere HolzfußbödenAnlage

Hinweis zu Änderungen: Auf den Einsatz stark lösemittelhaltiger Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und anderer Holzfussböden kann ganz grundsätzlich verzichtet werden.

N-Ethylpyrrolidon ist inzwischen wie N-Methylpyrrolidon als fruchtschädigend eingestuft worden. Der Stoff hat nur eine geringe Bedeutung bei wässerigen Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden. Ersatzstoffe im Sinne der TRGS 617 enthalten kein NMethylpyrrolidon und kein N-Ethylpyrrolidon.

Butanonoxim wird als krebserzeugend angesehen, und eine entsprechende Einstufung wird erwartet. Ob diese Gesundheitsgefahr auch bei Acetonoxim und Pentanonoxim besteht, wird derzeit diskutiert. Auf die Verwendung von Butanonoxim in Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden kann grundsätzlich verzichtet werden.