TRGS 614 - TR Gefahrstoffe 614

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Abschnitt 5 TRGS 614 - Ersatzstoffe

(1) Mit Ausnahme der unter Nummer 4 Abs. 3 genannten Farbstoffe und Einsatzbereiche sind nach Kenntnis des AGS für die Einfärbung der verschiedensten Substrate wie synthetische und natürliche Textilfasern, Leder, Papier und Wachse, Ersatzstoffe für Azofarbstoffe, die in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können, in ausreichender Zahl vorhanden.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Verwender über neue Stoffe, für die im Anmeldeverfahren keine gefährlichen Eigenschaften erkannt worden sind, die eine Einstufung oder Kennzeichnung erforderlich machen, und für die auch keine Anhaltspunkte toxischer Wirkung festgestellt wurden, die Anlass zur Besorgnis geben könnten. Eine entsprechende Veröffentlichung über Farbmittel ist in den Amtlichen Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 3/1998 (Internet: http://www.baua.de.) erfolgt.

(3) Der Einsatz von Ersatzstoffen nach Absatz 1 und 2 ist entsprechend TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (-Ermittlungspflichten-)" wirtschaftlich vertretbar und damit zumutbar.