TRGS 614 - TR Gefahrstoffe 614

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRGS 614 - Verwendungsverbote

(1) Die Bedarfsgegenständeverordnung schreibt vor, dass bei dem gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln der in Anlage 1 Nr. 7 der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführten Bedarfsgegenstände bestimmte dort genannte Azofarbstoffe nicht verwendet werden dürfen.

(2) Darüber hinaus dürfen zur Erfüllung der §§ 16 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung Azofarbstoffe im Sinne von Nummer 2 Abs. 1 dieser TRGS und deren Zubereitungen sowie Zwischen- und Fertigerzeugnisse, die mit diesen Farbstoffen bzw. deren Zubereitungen gefärbt sind, nicht verwendet werden. Dieses Verbot gilt auch für gefärbte Erzeugnisse, die nicht von der Bedarfsgegenständeverordnung erfasst werden.

(3) Das Verbot gilt nicht für die unter Nummer 3 Abs. 2 genannten Azofarbstoffe, sofern sie für die Markierung von steuerbegünstigten Mineralölen verwendet werden (Begründung s. Anlage 2 zur TRGS 614).