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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Ersatzstoffe, Ersatzverfahren und Verwendungsbeschränkungen für dichlormethanhaltige Abbeizmittel

Ausgabe März 1998 (BArbBl. 3/1998 S. 50) (2)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an gefährliche Stoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält Vorschläge bezüglich des Einsatzes von Ersatzstoffen, Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Dichlormethan beim Einsatz in Abbeizmitteln.

Es ist berücksichtigt, daß die in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen vom Grundsatz her technisch geeignet sind. Das gesundheitliche Risiko wird durch ihre Anwendung verringert. Das ökologische Risiko ist berücksichtigt worden.

Im Einzelfall muß jedoch sorgfältig geprüft werden, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen auch im Hinblick auf die betriebsspezifischen Besonderheiten geeignet und zumutbar sind. Eine Unterschreitung von Grenzwerten entbindet nicht von der Prüfung der Einsatzmöglichkeiten der in dieser TRGS vorgeschlagenen Maßnahmen.

Vorschriften der GefStoffV sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Bestimmungen3
Gefahren durch Dichlormethan4
Inhaltsstoffe von dichlormethanhaltigen Abbeizmitteln5
Ersatzstoffe6
Ersatzverfahren7
Verwendungsbeschränkungen8
Besondere Maßnahmen nach § 19 Gefahrstoffverordnung9
Zumutbarkeit 10
Literatur (1)Anlage 1

(2) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung (BArbBl. 1/2005, S. 45) gilt:
"Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. l der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten."

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.