TRGS 560 - TR Gefahrstoffe 560

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Abschnitt 4 TRGS 560 - Anforderungen an die zulässige Luftrückführung

(1) Die Belastung am Arbeitsplatz setzt sich aus der nicht erfassten und der zurückgeführten Gefahrstoffmenge zusammen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Bei Erfassungsgraden von weniger als 85 % ist der Anteil der nicht erfassten Gefahrstoffmenge bestimmend. Hier ist vordringlich die Erfassung entsprechend Anhang I Nummer 2 GefStoffV zu verbessern.

(2) Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu erfassen.

(3) Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird.

(4) Bei Luftrückführung ist eine ausreichende Frischluftzufuhr sicherzustellen. Der Anteil der rückgeführten Luft darf maximal 50 % des Zuluftanteils betragen 3.

(5) Die Wirksamkeit von Absauganlagen und -geräten ist bei der erstmaligen Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Veränderungen der Anlage/des Gerätes unter den Bedingungen einer maximalen Gefahrstoffbelastung nachzuweisen. Bei baumustergeprüften Anlagen oder Geräten entfällt die Prüfung bei der erstmaligen Inbetriebnahme.

(6) Absauganlagen und -geräte sind regelmäßig instand zu halten durch:

  • arbeitstägliche Inspektion,

  • regelmäßige Wartung nach Herstellerangaben und

  • die sich ggf. daraus ergebende Instandsetzung.

Mindestens einmal jährlich sind Absauganlagen und -geräte auf ihre Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit zu überprüfen. Über die Instandhaltungsarbeiten und die Prüfung der Funktionsfähigkeit sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Dies bedeutet, dass für jeden Kubikmeter rückgeführter Luft mindestens ein Kubikmeter Frischluft (natürliche oder technische Lüftung) eingebracht werden muss.