TRGS 552 - TR Gefahrstoffe 552

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Abschnitt 1 TRGS 552 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können 1.

(2) Diese TRGS beschreibt in Ergänzung zur TRGS 400 2 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen.

(3) Diese TRGS gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat.

(4) Diese TRGS gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).

In dieser TRGS werden Einstufungen nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bezeichnet. Bisher sind keine N-Nitrosamine als möglicherweise krebserzeugend in die Kategorie 2 eingestuft.