Technische Regeln für Gefahrstoffe - N-Nitrosamine (TRGS 552)
In der Fassung der Bekannmachung vom 8. Mai 2007 (GMBl S. 546)
- Bek. des BMAS v. 8. 5.2007 - Mb 3 - 35125 - 5 -
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Erläuterungen und Begriffsbestimmungen | 2 |
Exposition gegenüber N-Nitrosaminen | 3 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Schutzmaßnahmen | 5 |
Schutzmaßnahmen in speziellen Bereichen | 6 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 7 |
Unterrichtung der Beschäftigten | 8 |
Anlage 1 zu TRGS 552 Messung von N-Nitrosaminen | Anlage 1 |
Anlage 2 zu TRGS 552 Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für die Herstellung von Gummi-Produkten zur Reduzierung der Bildung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen | Anlage 2 |
Anlage 3 zu TRGS 552 Atemschutz gegen N-Nitrosamine | Anlage 3 |