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Technische Regeln für Gefahrstoffe - N-Nitrosamine (TRGS 552)

In der Fassung der Bekannmachung vom 8. Mai 2007 (GMBl S. 546)

- Bek. des BMAS v. 8. 5.2007 - Mb 3 - 35125 - 5 -

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Erläuterungen und Begriffsbestimmungen2
Exposition gegenüber N-Nitrosaminen3
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
Schutzmaßnahmen in speziellen Bereichen6
Arbeitsmedizinische Vorsorge7
Unterrichtung der Beschäftigten8
Anlage 1 zu TRGS 552
Messung von N-Nitrosaminen
Anlage 1
Anlage 2 zu TRGS 552
Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für die Herstellung von Gummi-Produkten zur Reduzierung der Bildung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen
Anlage 2
Anlage 3 zu TRGS 552 Atemschutz gegen N-NitrosamineAnlage 3