TRGS 530 - TR Gefahrstoffe 530

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Abschnitt 5 TRGS 530 - Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

5.1 Allgemeines

(1) Allgemeine Vorgaben für die Erstellung von Betriebsanweisungen und für die Information der Beschäftigten sind der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" zu entnehmen.

(2) In den nachfolgenden Abschnitten sind ergänzende Hinweise zusammengestellt, die für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Friseurhandwerk relevant sind.

5.2 Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeiten) festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle - möglichst in Arbeitsplatznähe - zugänglich zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Eine Musterbetriebsanweisung für Friseurinnen und Friseure ist bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erhältlich (siehe Literatur [18]). Voraussetzung für die betriebliche Verwendung dieser Vorlage ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten und die im Betrieb festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. Die Musterbetriebsanweisung ist an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Sind im Betrieb Beschäftigte tätig, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen.

5.3 Unterweisung

(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen (auch bezüglich Feuchtarbeiten) unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Inhalt der Unterweisungen sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus sind Hinweise auf neue oder geänderte Betriebsverfahren, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften erforderlich.

(3) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung mit dem Schwerpunkt Hautschutz. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.

(4) Die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 und AMR 3.2 Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten.

(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, das insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:

  1. 1.

    die besonderen Gesundheitsgefahren für die Haut durch Feuchtarbeit, die bei Tätigkeiten mit direktem Kontakt der Haut mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten oder häufigem Waschen der Hände oder diesen Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen bestehen,

  2. 2.

    die Bedeutung der verschiedenen Gefahrstoffe (u. a. Dauerwellflüssigkeiten, Haarfärbe- und -behandlungsmittel) und anderer eingesetzter Mittel (u. a. Seifen, Shampoos) für die Entwicklung eines degenerativ toxischen Handekzems,

  3. 3.

    die Zusammenhänge zwischen Veranlagung, toxisch degenerativen Handekzemen und Allergien,

  4. 4.

    die Bedeutung von Schutz und Pflege der Haut zur Vorbeugung von Handekzemen und Allergien,

  5. 5.

    Kenntnis darüber, welche der verwendeten Luft getragenen Gefahrstoffe im Friseurhandwerk reizend oder sensibilisierend wirken können,

  6. 6.

    Symptome für die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen und dass bei Auftreten dieser Symptome ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin aufgesucht werden sollte.

(6) Vorrangig ist der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt oder die Ärztin an der arbeitsmedizinischtoxikologischen Beratung zu beteiligen. Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchzuführen haben. Die Beteiligung kann auch durch die Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialien sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.

(7) Über die mindestens einmal jährlich erfolgende Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße Anwendung von Schutz-, Nassreinigungs- und Pflegemaßnahmen zu überwachen. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf betriebsspezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.