TRGS 524 - TR Gefahrstoffe 524

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 TRGS 524 - Begriffsbestimmungen

Begriffe, die im Folgenden nicht definiert sind, werden in dieser TRGS so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BiostoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABS, ABAS bzw. AGS") (1) bestimmt sind.

2.1
Kontaminierte Bereiche

(1) Kontaminierte Bereiche im Sinne dieser TRGS sind Standorte (Liegenschaften, Grundstücke), bauliche Anlagen, Produktionsanlagen, Ablagerungen, Gegenstände, Boden, Wasser, Luft, die über eine gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinaus mit Gefahrstoffen verunreinigt sind.

(2) Analog Nummer 4.2 Abs. 6 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zählen zu den Gefahrstoffen auch solche chemische Arbeitsstoffe, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber dennoch zu Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen führen können.

2.2
Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Aufschüttungen und Abgrabungen sowie künstliche Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche gelten als bauliche Anlagen (Siehe auch § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" - BGV/GUV-V C 22).

2.3
Arbeiten in kontaminierten Bereichen

(1) Arbeiten in kontaminierten Bereichen umfassen im Sinne dieser TRGS alle Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, die bei der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten auszuführen sind. Zu Absatz 2 Nummern 1-12 bzw. Nummer 13 siehe auch Anlage 2A bzw. 2B in Verbindung mit Nummer 3.1 Abs. 5.

(2) Arbeiten in kontaminierten Bereichen können z.B. sein:

  1. 1.

    Bauarbeiten auf einem Gelände, auf dem kontaminierte Bereiche zu erwarten oder vorhanden sind,

  2. 2.

    Sanierung von Böden, Gewässern und Grundwasser, sowie baulichen Anlagen, die durch Gefahrstoffe kontaminiert sind,

  3. 3.

    Betrieb mobiler Anlagen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe,

  4. 4.

    Bauarbeiten auf, an und in Deponien, z.B.

    1. a)

      die Instandsetzung oder der nachträgliche Einbau von Sickerwasserfassungen und -leitungen, von Gasfassungen und anderen baulichen Anlagen auf Deponien,

    2. b)

      die nachträgliche Abdichtung bzw. Einkapselung von Deponien und

    3. c)

      die Umlagerung und Aufarbeitung von Deponiegut sowie sonstige Eingriffe in den Deponiekörper,

  5. 5.

    Umbau und Rückbau von kontaminierten Gebäuden und technischen Anlagen,

  6. 6.

    Räumen und Reinigung kontaminierter Räume und Einrichtungen,

  7. 7.

    Gleisbauarbeiten, bei denen eine Verunreinigung des Gleiskörpers mit Gefahrstoffen zu vermuten ist,

  8. 8.

    Tätigkeiten auf kalten Brandstellen (Brandschadensanierung),

  9. 9.

    Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die aus Kampfmitteln stammen,

  10. 10.

    Innerbetrieblicher Transport, Zwischenlagerung und die Vorbereitung kontaminierter Materialien zur Entsorgung,

  11. 11.

    Instandhalten von Arbeitsmitteln, die durch den Ein-Satz im kontaminierten Bereich verunreinigt wurden,

  12. 12.

    Erkundungsarbeiten, bei denen das Vorhandensein von Gefahrstoffen zu vermuten ist, z.B.

    1. a)

      Begehungen,

    2. b)

      das Anlegen von Schürfen, die Durchführung von Bohrungen, Sondierungen, Probenahmen sowie

    3. c)

      Ermittlungen im Rahmen ordnungsbehördlicher Tätigkeiten.

  13. 13.

    Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten in Verbindung mit

    1. a)

      Tätigkeiten mit PCB-haltigen Bauprodukten (z.B. Fugenmassen, Anstriche) incl. Beseitigung der Sekundärquellen,

    2. b)

      Tätigkeiten mit teerhaltigen (kohlestämmigen) Materialien im Hochbau (z.B. teerhaltiger Kleber, Teerkork),

    3. c)

      Tätigkeiten mit Holzkonstruktionen, die mit Holzschutzmitteln behandelt wurden, die mittlerweile unter die Bestimmungen der Anlage IV GefStoffV fallen (z.B. DDT, Pentachlorphenol, Hexachlorcyclohexan ("Lindan") incl. der Beseitigung oder Reinigung entsprechend belasteter Materialien bzw. Oberflächen,

    4. d)

      Tätigkeiten mit gefahrstoffhaltigen Schüttungen (z.B. in Wänden, Decken und Böden) und

    5. e)

      Tätigkeiten mit DDT-haltigen Beschichtungsmitteln behandelte Oberflächen,

(im Folgenden als "Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen" bezeichnet) incl. aller Erkundungs-, Vor- und Nebenarbeiten, soweit diese Tätigkeiten nicht anderweitig geregelt sind.

2.4
Bestimmungsgemäßer Betrieb/Arbeitsverfahren

(1) Der bestimmungsgemäße Betrieb ist das für die Sanierung oder die Arbeiten im kontaminierten Bereich festgelegte Arbeitsverfahren.

(2) Das Arbeitsverfahren umfasst die Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Abläufe einschließlich der Tätigkeiten der Beschäftigten.

2.5
Auftraggeber

Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zu Arbeiten in kontaminierten Bereichen im Sinne dieser TRGS erteilt (z.B. Bauherr) und zugleich betroffener Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person nach Gefahrstoffverordnung ist.

2.6
Auftragnehmer

Auftragnehmer im Sinne dieser TRGS ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag des Auftraggebers oder im Auftrag eines anderen Auftragnehmers als Nachunternehmer die Arbeiten in kontaminierten Bereichen durchführt.