TRGS 524 - TR Gefahrstoffe 524

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Abschnitt 1 TRGS 524 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten. Sie konkretisiert die in § 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) geforderte Informationsermittlung, beschreibt die Methodik zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen und stellt Grundanforderungen an die Auswahl der Schutzmaßnahmen. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Lösungen, wie sie z.B. Regeln und Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger, Richtlinien der Schadenversicherer, LASI-Leitfäden und anderen Schriftenreihen von Landesbehörden und Fachverbänden enthalten, sind als konkrete Hilfestellung zu betrachten, soweit sie sich auf diese TRGS als Grundlage beziehen.

(2) Bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen können neben den in dieser TRGS behandelten Gefährdungen durch Gefahrstoffe auch Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe eintreten. Für diesen Fall wird auf die BiostoffV und die entsprechenden Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sowie auf Informationen und Handlungsanleitungen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen.

(3) Diese TRGS gilt nicht für

  1. 1.

    Sofort-, Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren unmittelbar nach Eintritt eines Schadens,

  2. 2.

    die Reinigung und Instandhaltung von Anlagen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebs,

  3. 3.

    die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte,

  4. 4.

    Tätigkeiten zur stofflichen Verwertung von Abfällen in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,

  5. 5.

    den Betrieb stationärer Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe,

  6. 6.

    Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen, soweit sie dem Atomgesetz unterliegen,

  7. 7.

    Tätigkeiten in geogen belasteten Bereichen,

  8. 8.

    Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien im Sinne von Anlage III Nr. 2.4 der GefStoffV (siehe TRGS 517 "Tätigkeiten mit potenziell asbesthaltigen mineralischen Rostoffen und darauf hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen" und TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"),

  9. 9.

    Tätigkeiten mit biopersistenten Fasern im Sinne von Anlage IV Nr. 22 der GefStoffV (siehe TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle"),

  10. 10.

    Tätigkeiten mit PAH-haltigen Materialien im Straßenbau (siehe TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"),

  11. 11.

    Tätigkeiten in Verbindung mit PAH- oder bleihaltigen Beschichtungsstoffen (siehe TRGS 551 bzw. TRGS 505 "Blei") sowie

  12. 12.

    Tätigkeiten, bei denen eine stoffliche Gefährdung ausschließlich von silikogenen Stäuben oder von Stäuben im Sinne des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" ausgeht.