Technische Regeln für Gefahrstoffe
Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524)
Ausgabe Februar 2010
Ausgabe Februar 2010 (GMBl S. 419, 902)
Geändert und ergänzt im Oktober 2011 (GMBl S. 1018)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende TRGS ist eine Fortschreibung der TRGS 524 und beruht auf der berufsgenossenschaftlichen Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128). Dem Fachausschuss Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeine Grundsätze, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten | 3 |
Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen | 4 |
Schutzmaßnahmen | 5 |
Arbeits- und Sicherheitsplan | 6 |
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten | 7 |
Arbeitsmedizinische Prävention | 8 |
Ablaufschema zu den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung | Anlage 1 |
Allgemeine Fachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen | Anlage 2A |
Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 Nr. 13 | Anlage 2B |
Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes | Anlage 3 |
Zuordnung von Eigenschaften, Gefährlichkeitsmerkmalen und typischen Bewertungskriterien | Anlage 4 |
Beispiel zur Darstellung der zur Bewertung von Mobilität und Gefahren ermittelten Stoffdaten | Anlage 5 |
Ermittlung der Arbeitsbereiche, Arbeitsabläufe und Tätigkeiten mit Exposition gemäß Nummer 4.4 und 4.5 | Anlage 6 |
Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen | Anlage 7 |
Notwendige Angaben bei der Festlegung der Persönliche Schutzausrüstung | Anlage 8 |
Hinweise zur messtechnischen Überwachung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen | Anlage 9 |
Beispiel zur tabellarischen Darstellung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen | Anlage 10 |
Informationsquellen, Vorschriften und Regeln | Anlage 11 |