TRGS 524 - TR Gefahrstoffe 524

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (TRGS 524)

Ausgabe Februar 2010

Ausgabe Februar 2010 (GMBl S. 419, 902)

Geändert und ergänzt im Oktober 2011 (GMBl S. 1018)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der TRGS kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende TRGS ist eine Fortschreibung der TRGS 524 und beruht auf der berufsgenossenschaftlichen Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128). Dem Fachausschuss Bauwesen obliegt in Absprache mit dem AGS die Fortschreibung der TRGS 524. Hält der AGS Änderungen für erforderlich, wird er den Fachausschuss Bauwesen bitten, die Möglichkeit der Anpassung zu überprüfen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Grundsätze, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten3
Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen4
Schutzmaßnahmen5
Arbeits- und Sicherheitsplan6
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten7
Arbeitsmedizinische Prävention8
Ablaufschema zu den wesentlichen Schritten der GefährdungsbeurteilungAnlage 1
Allgemeine Fachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten BereichenAnlage 2A
Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 Nr. 13Anlage 2B
Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und SicherheitsplanesAnlage 3
Zuordnung von Eigenschaften, Gefährlichkeitsmerkmalen und typischen BewertungskriterienAnlage 4
Beispiel zur Darstellung der zur Bewertung von Mobilität und Gefahren ermittelten StoffdatenAnlage 5
Ermittlung der Arbeitsbereiche, Arbeitsabläufe und Tätigkeiten mit Exposition gemäß Nummer 4.4 und 4.5Anlage 6
Technische, organisatorische und personenbezogene MaßnahmenAnlage 7
Notwendige Angaben bei der Festlegung der Persönliche SchutzausrüstungAnlage 8
Hinweise zur messtechnischen Überwachung bei Arbeiten in kontaminierten BereichenAnlage 9
Beispiel zur tabellarischen Darstellung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der SchutzmaßnahmenAnlage 10
Informationsquellen, Vorschriften und RegelnAnlage 11