TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 8 TRGS 523 - Hygienische Schutzmaßnahmen

8.1 Arbeitnehmer, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

8.2.1 Arbeitnehmern, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln umgehen, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.

Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen von einander getrennt sind.

8.2.2 Eine Duschmöglichkeit ist zur Verfügung zu stellen, wenn der Hersteller des Schädlingsbekämpfungsmittels in der Gebrauchsanweisung vorgegeben hat, daß nach dem Umgang zu duschen ist.

8.3 Nach Ende des Umgangs mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel müssen die Kleidung gewechselt und mindestens Gesicht und Hände mit Wasser und Seife gewaschen werden.

8.4 Arbeits- und Schutzkleidung, die durch den Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln verunreinigt worden ist, muß in dichtschließenden Transportbehältnissen transportiert werden. Erforderlichenfalls ist die Kleidung im Anschluß an den Transport im Freien zu lüften.

8.5 Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen, erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.

8.6 Während des Umgangs mit Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen die Beteiligten nicht unter dem Einfluß von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen.