TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 6 TRGS 523 - Organisatorische Maßnahmen

6.1 Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, daß Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

6.2 Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen nach Nummer l dürfen nur solche Personen durchführen, die die Anforderungen nach Nummer 4 erfüllen.

6.3 Hilfskräfte dürfen nur unter der unmittelbaren ständigen Aufsicht des Sachkundigen eingesetzt werden und müssen entsprechend ihrer Tätigkeit nachweislich regelmäßig unterwiesen sein.

6.4 Vor Durchführung der Schädlingsbekämpfung sind der Leiter der betroffenen Einrichtung (Koordinator nach § 6 der UVV BGV A1/GUV 0.1) oder betroffene Personen schriftlich auf die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung und auf die mögliche Gefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel hinzuweisen

6.5 Ist der Sachkundige nicht während der gesamten Dauer der Schädlingsbekämpfung am Einsatzort anwesend, so ist durch Hinweiszettel auf die laufende Schädlingsbekämpfung aufmerksam zu machen. Dabei ist anzugeben:

  1. 1.

    die bekämpfte Schädlingsart,

  2. 2.

    das eingesetzte Schädlingsbekämpfungsmittel (Handelsname und Kennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung),

  3. 3.

    das Anwendungsverfahren,

  4. 4.

    das Datum der Ausbringung,

  5. 5.

    die durchführende Firma (Name, Anschrift, Telefon).

6.6 Verzehrfähige Lebens- und Futtermittel sowie Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände (falls diese nicht leicht gereinigt werden können), sind vor der Schädlingsbekämpfung zu entfernen oder verunreinigungssicher abzudecken.

6.7 Vor Beginn der Schädlingsbekämpfung müssen

  1. 1.

    das nächstgelegene Telefon,

  2. 2.

    die Rufnummer des Rettungs- und des Notärztlichen Dienstes,

  3. 3.

    die Rufnummer des Informations- und Behandlungszentrums für Vergiftungen,

  4. 4.

    die Rettungswege und

  5. 5.

    der nächstgelegene Wasseranschluß bekannt sein.

6.8 Der Sachkundige hat insbesondere dafür zu sorgen, daß

  1. 1.

    mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,

  2. 2.

    sichergestellt ist, daß das Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Gebrauchsanweisung des Herstellers eingesetzt wird,

  3. 3.

    die Arbeitnehmer während der Arbeit die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,

  4. 4.

    ein schnelles Verlassen des Raumes jederzeit möglich ist,

  5. 5.

    Unbefugte und Nichtzieltiere von der Arbeitsstelle ferngehalten und die Benachrichtigung der Betroffenen nach Nummer 6.4 erfolgt ist.

6.9 Freigabe

Räume, in denen Schädlingsbekämpfungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln durchgeführt wurden, dürfen vom Sachkundigen erst dann wieder freigegeben werden, wenn eine gefahrlose Nutzung zulässig ist. Die dafür notwendigen Maßnahmen sind vom Sachkundigen vorzugeben.

6.10 Diese können z.B. in ausreichend langem Lüften, Entfernen von Köderresten, Ergreifen von Abschirmmaßnahmen oder der Reinigung mit empfohlenen Mitteln oder Verfahren bestehen.

6.11 Bei einer Schädlingsbekämpfung muß die Freigabe durch den Sachkundigen schriftlich erfolgen.