TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 14 TRGS 523 - Erste Hilfe

14.1 Bei der Schädlingsbekämpfung sind geeignete Geräte und Medikamente für die Erste Hilfe bei Vergiftungen gebrauchsfähig bereitzuhalten.

14.2 Die Einrichtungen zur Ersten Hilfe sind jährlich auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen, z.B. durch Ersthelfer. Über die Überprüfung ist Buch zu führen.

14.3 Die nach der UVV "Erste Hilfe" {VBG 109/GUV 0.3) erforderlichen Ersthelfer sind von einem Arbeitsmediziner in der Ersten Hilfe, insbesondere im Zusammenhang mit den eingesetzten Schädlingsbekämpfungsmitteln, zusätzlich aus- und fortzubilden. Eine Wiederholung und Fortbildung muß mindestens in 2jährigem Abstand durchgeführt werden. Über die durchgeführten Maßnahmen ist Buch zu führen.

14.4 In der Nähe der Arbeitsbereiche müssen fließendes Wasser und Seife zum Waschen und Spülen verunreinigter Körperteile zur Verfügung stehen.

14.5 Bei Vergiftungen und Hautschädigungen sind die betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich einem Arzt vorzustellen.