TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 9 TRGS 523 - Persönliche Schutzausrüstung

9.1 Der Arbeitgeber hat wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.

9.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur solange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

9.3 Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

9.4 Vor Beginn der Arbeiten ist vom Arbeitgeber festzulegen, welche persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen sind.

9.5 Ob und welche persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden muß, ist in Abhängigkeit vom auszubringenden Schädlingsbekämpfungsmittel, vom Ausbringungsverfahren, vom Reinigungsmittel und von der zu bekämpfenden Schädlingsart zu beurteilen. Dabei sind sowohl die Wirkstoffe und die Synergisten als auch die möglichen Hilfsstoffe zu berücksichtigen. Hilfsstoffe können u.a. Netz- und Lösungsmittel, Emulgatoren, Anti-Korrosiva und Stabilisatoren sein.

9.6 Je nach Ausbringungsart der Schädlingsbekämpfungsmittel sind mindestens folgende Schutzausrüstungen anzuwenden:

Ausbringungs-
art
Atemschutz/
Augenschutz1)
Schutz-
kleidung
geeignete Unterbe-
kleidung
Schutz-
hand-
schuhe
geeignete Schuhe (Material, Form)
Gießen-+-++
StreuenKorbbrille+-+-
StäubenPartikelfilter
Halbmaske
Korbbrille
+-+-
Beschichten*)Gasfilter
Halbmaske,
+-+-
SprühenKombinationsfilter
Vollmaske
++++
SpitzenHalbmaske++++
vernebelnKombinationsfilter
Vollmaske
+ Übergänge abkleben+++
*) Tauchen Bohrlochtränken
+ erforderlich,  
- nicht erforderlich,
1) Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (Bestell-Nummer ZH 1/701) und Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte (Bestell-Nummer ZH 1/606); zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449. 50939 Köln

9.7 Besteht die Gefahr anderer Verletzungen oder Gesundheitsgefährdung, sind zusätzlich entsprechende persönliche Schutzausrüstungen zu tragen, z.B. Schutzhelm, Schutzbrille, Schutzschuhe, Gummischürze.