TRGS 520 - TR Gefahrstoffe 520

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Abschnitt 4 TRGS 520 - Errichtung und Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern

4.1 Standorte

(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager müssen für Feuerwehr und Rettungsdienste gut zugänglich sein.

(2) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager sind nicht einzurichten in

  1. 1.

    beantragten, festgesetzten, vorläufigen oder vorgeschlagenen Wasserschutzgebieten der Zone I-III und in Heilquellenschutzgebieten der Zone I-III,

  2. 2.

    Überschwemmungsgebieten,

  3. 3.

    Katastrophenabflussbereichen von Staudämmen oder Speicheranlagen.

(3) Alle Sammelstellen sollen so angelegt werden, dass im Verkehrsbereich der Kfz-Anlieferungsverkehr in Vorwärtsfahrt durch die Sammelstelle geleitet und Rückwärtsfahrt vermieden wird. Anderenfalls sind genügend Parkplätze für die Anlieferungen vorzuhalten.

(4) Stationäre Sammelstellen sind nur dort einzurichten, wo eine zügige Abfertigung der Anlieferer ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist.

(5) Mobile Sammelstellen sind

  1. 1.

    nur an Standorten einzurichten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden, auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind. Grundsätzlich auszunehmen sind Flächen in unmittelbarer Nähe von Kindergärten sowie auf Schul- und Krankenhausgeländen.

  2. 2.

    so aufzustellen, dass die Entgegennahme der Abfälle ohne Gefährdung der Anlieferer, Anlieger und des Sammelpersonals sowie ohne Verkehrsbehinderungen möglich ist. Zu den nächstliegenden Gebäuden muss ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten werden.

(6) Beim Direktabholsystem sind die Halteplätze der Sammelfahrzeuge so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten.

4.2. Bauliche Ausführung

(1) Alle Sammelstellen und Zwischenlager sind

  1. 1.

    so zu gestalten, dass eine gegen Witterungseinflüsse geschützte Annahme bzw. Handhabung und Aufbewahrung der Abfälle erfolgen kann,

  2. 2.

    entsprechend ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" mit der erforderlichen Kennzeichnung zu versehen.

Regale sind fest zu verankern.

(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege verfügen. Türen müssen sich nach außen öffnen lassen. Bei Fluchtweglängen bis zu drei Metern kann der zweite Ausgang entfallen.

(3) Stationäre Sammelstellen und Zwischenlager müssen

  1. 1.

    fugenfrei befestigte (z. B. asphaltierte) Verkehrswege aufweisen,

  2. 2.

    mit Flucht- und Rettungswege von mindestens ein Meter Breite ausgestattet sein.

(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen und im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss der Boden flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1 Absatz 10, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein. Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss der Boden für das jeweilige Lagergut nach dem Stand der Technik undurchlässig und ebenfalls elektrisch ableitend und gut zu reinigen sein. Ausgelaufene oder verschüttete Abfälle müssen leicht erkannt und gut entfernt werden können. Der Boden ist wannenförmig auszubilden, der Rand der Bodenwanne bildet die Grenze zum Verkehrsbereich. Stolperstellen sind dabei zu vermeiden.

(5) Bei Zwischenlagern ist das Auffangvolumen der Bodenwanne nach den Länderverordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnungen - VAwS) auszulegen.

(6) Bei stationären Sammelstellen ist die Bodenwanne so auszuführen, dass sie gut restentleerbar ist, ohne unteren Ablass. Zur Aufnahme ausgelaufener Flüssigkeiten soll direkt neben einer (Außen-) Tür, außerhalb des Gehbereichs, eine Bodenvertiefung zum Betrieb einer Pumpe oder eines Saugrohres eingebaut werden.

(7) Mobile Sammelstellen

  1. 1.

    müssen mit Flucht- und Rettungswegen mit einer Breite von mindestens 0,80 m ausgestattet sein,

  2. 2.

    sind mit einem vom Annahme- und Arbeitsbereich abgetrennten Fahrzeug-Führerhaus auszurüsten,

  3. 3.

    sind mit für die Inbetriebnahme notwendigen Anbauteilen (z. B. Treppen, Plattformen) auszurüsten, die so konstruiert sind, dass sie gefahrlos auf-, abgebaut und benutzt werden können,

  4. 4.

    müssen so ausgerüstet sein, dass die Bodenwanne des Fahrzeuges über mindestens einen gut erreichbaren und dicht verschließbaren Ablauf restentleerbar ist,

  5. 5.

    sind so auszurüsten, dass Ladung und Einrichtung durch Verriegelungen, Zurrleisten oder sonstige geeignete Maßnahmen gegen Verrutschen, Verkanten und Umfallen gesichert werden können. Durch Bodenverriegelungen dürfen keine Stolperstellen entstehen.

4.3 Betriebliche Ausstattung

4.3.1 Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern

(1) Es sind Verpackungen für jede Abfallgruppe (Sortiergruppe nach Nummer 6.3.2) und ausreichende Reserven vorzuhalten. Für die Verpackungen gelten die Bestimmungen des ADR in Verbindung mit Ausnahme 20 nach Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV).

(2) Persönliche Schutzausrüstung ist in geeigneter Ausführung mindestens entsprechend Nummer 6.4 Absatz 3 zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern mit schriftlichen Arbeitsunterlagen besteht aus

  1. 1.

    Betriebsanweisungen,

  2. 2.

    Alarmplänen,

  3. 3.

    Sortiervorschriften und Annahmebedingungen der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen,

  4. 4.

    Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (Ausnahme 20 nach GGAV, siehe oben),

  5. 5.

    Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sowie zusätzlich die für den jeweiligen Verkehrsträger anzuwendende Vorschriften wie dem ADR, RID, ADN und

  6. 6.

    bei Zwischenlagern zusätzlich einem Einlagerungsplan für den Lagerbereich. Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis nach § 6 Absatz 10 GefStoffV identisch sein.

  7. 7.

    Explosionsschutzdokument.

(4) Auf folgende weitere Arbeitsunterlagen muss das Personal jederzeit zurückgreifen können:

  1. 1.

    Gefahrstoffverordnung mit den einschlägigen Technischen Regeln,

  2. 2.

    Berufsgenossenschaftliche Vorschriften,

  3. 3.

    sonstige Arbeitsschutzregelungen,

  4. 4.

    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,

  5. 5.

    Abfallverzeichnis-Verordnung,

  6. 6.

    Landesabfallgesetz,

  7. 7.

    ein Gefahrstoffinformationssystem, z. B. Chemielexikon oder Datenbanken wie GESTIS.

4.3.2 Ausstattung für Sammelstellen

(1) In allen Sammelstellen müssen mindestens nachfolgende Hilfsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung stehen:

  1. 1.

    eine Ausstattung für orientierende Abfalluntersuchungen, z. B. pH-Papier, Öltestpapier, Teststäbchen,

  2. 2.

    anorganisches, nicht brennbares, möglichst staubarmes Bindemittel für Mineralöl und Chemikalien und Bindemittel für Quecksilber,

  3. 3.

    Verpackungsmaterial, z. B. Außenverpackungen, Gefäße einschließlich Kunststoffbeutel Kunststoffsäcke,

  4. 4.

    witterungsfestes Material zur Kennzeichnung und Beschriftung von Verpackungen,

  5. 5.

    Verpackungen für zu sichernde Anlieferungsgefäße,

  6. 6.

    Gefahrensymbole nach Gefahrstoffrecht, Gefahrzettel nach ADR,

  7. 7.

    Kunststoffwannen und -fässer zur schnellen Sicherung von Bruchgefäßen,

  8. 8.

    Werkzeug aus funkensicherem Material, z. B. Fassschlüssel, Zange, Hammer sowie Schraubendreher zur Öffnung von Anlieferungsgefäßen,

  9. 9.

    Besen, Schaufel,

  10. 10.

    Material zur Notfallsicherung (z. B. Absperrbänder, Verkehrskegel (Lübecker Hütchen),

  11. 11.

    bei Annahme von Gasflaschen in stationären Sammelstellen zusätzlich Ventilschutzkappen.

(2) Es ist durch die in Nummer 5.1 Absatz 1 geforderte Fachkraft oder deren Vertretung sicher zu stellen, dass die in diesem Absatz beschriebenen Materialien in ausreichender Menge vorhanden sind und bei Erreichen einer festzulegenden Mindestmenge wieder auf- bzw. nachgefüllt werden.

(3) Zusätzlich müssen in Sammelstellen vorhanden sein:

  1. 1.

    Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr entsprechend der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A1 (GUV-V A1) an zentraler, gut erreichbarer Stelle,

  2. 2.

    ein Fernsprechanschluss oder Mobiltelefon in Ex-geschützter Ausführung nach Nummer 4.4.2 bei Verwendung im explosionsgefährdeten Bereich.

(4) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:

  1. 1.

    ein wannenförmig ausgebildeter Annahmetisch aus korrosionsfestem und elektrisch ableitendem Material mit Potentialausgleich,

  2. 2.

    ein Tischabzug entsprechend Nummer 6.2 Absatz 1 bis 3,

  3. 3.

    eine Raumbe- und -entlüftung entsprechend Nummer 6.2 Absatz 4,

  4. 4.

    eine ausreichende Beleuchtung (Wartungswert [Ēm] der Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux),

  5. 5.

    eine Waschgelegenheit,

  6. 6.

    eine feststehende Schreibunterlage,

  7. 7.

    eine Augennotdusche,

  8. 8.

    eine Körpernotdusche bzw. für mobile Sammelstellen eine frostsichere und kurzfristig entleerbare Dusche mit 200 l Wasservorrat in Frischwasserqualität.

4.3.3 Ausstattung von Zwischenlagern

(1) Im Umschlagbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:

  1. 1.

    eine Raumbe- und -entlüftung entsprechend Nummer 6.2 Absatz 4,

  2. 2.

    eine ausreichende Beleuchtung (Wartungswert [Ēm] der Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux),

und sofern nicht in angrenzenden Bereichen vorhanden

  1. 3.

    eine Waschgelegenheit,

  2. 4.

    eine Körpernotdusche,

  3. 5.

    eine Augennotdusche,

  4. 6.

    eine feststehende Schreibunterlage.

(2) Im Lagerbereich von Zwischenlagern muss vorhanden sein:

  1. 1.

    Be- und Entlüftung des Raumes entsprechend Nummer 6.2 Absatz 4,

  2. 2.

    eine ausreichende Beleuchtung. (Wartungswert [Ēm] der Beleuchtungsstärke von mindestens 200 Lux).

4.4 Brand- und Explosionsschutz

4.4.1 Bauliche Anforderungen

(1) Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist Art und Umfang des baulichen Brandschutzes wie Brandmeldeanlage, Blitzschutzanlage, Feuerwehraufstellflächen und Löschwasserrückhaltekapazität im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Art und Menge der anzunehmenden Abfälle in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen. Dabei sind im Regelfall die nachstehenden Vorgaben (Absatz 2 bis 12) zu beachten.

(2) Der Annahme- und Arbeitsbereich einer stationären Sammelstelle sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern müssen von unmittelbar angrenzenden Gebäuden und anderen Arbeits- und Lagerbereichen durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt sein. Zur Reduzierung der Brandlast sollte auch der Annahmebereich vom Arbeitsbereich durch feuerbeständige Bauteile abgetrennt werden.

(3) Es sind ausreichend bemessene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(4) In Zwischenlagern sind die Lagerabschnitte (siehe Nummer 6.3.4 Absatz 6) als Brandabschnitte auszuführen.

(5) Im Lagerabschnitt II sind zur Abschwächung schädlicher Auswirkungen einer Explosion Maßnahmen des tertiären (konstruktiven) Explosionsschutzes vorzusehen. U. a. sind ausreichend Druckentlastungsflächen vorzusehen (z. B. Dach in Leichtbauweise).

(6) Zur Brandbekämpfung müssen geeignete Löscheinrichtungen und Löschmittel zur Verfügung stehen.

(7) Bei Wasser als Löschmittel ist der Löschwasserbedarf entsprechend den Richtwerten nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 "Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung" zu ermitteln. Die Löschwasserentnahme muss für die Dauer von mindestens zwei Stunden gesichert sein.

(8) Durch geeignete Rückhalteeinrichtungen ist sicherzustellen, dass das bei der Brandbekämpfung anfallende Löschwasser nicht in Oberflächengewässer abfließen oder versickern kann.

(9) Die erforderliche Rückhaltekapazität ist nach der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen bei der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (LöRüRL) des jeweiligen Bundeslandes zu ermitteln. Dem Betreiber steht es frei, eine höhere Kombinationsstufe für die Branderkennung und -bekämpfung (z. B. Löschanlagen) zu wählen und damit das Löschwasser-Rückhaltevolumen zu verringern.

(10) Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.

(11) Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 i. V. m. Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h., dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in diesen Bereichen Geräte der Kategorie 1 oder 2 und Schutzsysteme entsprechend der Richtlinie 94/9/EG auszuwählen und nach dem Stand der Technik zu installieren (siehe hierzu auch Anhang 4 Abschnitt 4 BetrSichV).

(12) Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.

4.4.2 Betriebliche Anforderungen

(1) Im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern, darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen »Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten« (P 02) hinzuweisen.

(2) Ortsveränderliche Geräte wie Radiogeräte, Funkgeräte, Rufmelder, Telefone o. ä. dürfen im Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie im Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern nur benutzt werden, wenn sie eine explosionsgeschützte Ausführung aufweisen. Auf das Verbot ist mit den Verbotszeichen »Mobilfunk verboten« (P 18) hinzuweisen.

(3) Bis 50 m2 Grundfläche sind jeweils mindestens 18 Löschmitteleinheiten eines geeigneten Löschmittels, z. B. ABC Löschpulver erforderlich. Bis 100 m2 und darüber hinaus für jede weitere 100 m2 bis 1.000 m2 sind jeweils neun weitere Löschmitteleinheiten erforderlich.

(4) Mobile Sammelstellen sind zusätzlich zu den nach Gefahrgutrecht für den Transport vorgeschriebenen Feuerlöschern mit einem 12-kg-Pulverlöscher oder zwei 6-kg-Pulverlöschern auszurüsten.

(5) Zusätzlich sind Löschdecken und trockener Löschsand oder vergleichbares Material bereitzuhalten.

(6) Feuer-, Heiß- und Reparaturarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn jede Brand- und Explosionsgefahr beseitigt ist. Sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Verantwortlichen der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers ausgeführt werden.