TRGS 519 - TR Gefahrstoffe 519

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Anlage 2 TRGS 519 - Kennzeichnung von Arbeitsbereichen und Behältern

Anlage 2 zu TRGS 519

Anlage 2a: Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

TRGS_519_03

Verbotszeichen in Anlehnung an ASR 1.3, Mindestdurchmesser 0,4 m

Anlage 2b Kennzeichnung von Behältern, die asbesthaltige Materialien enthalten

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-V), Anhang 17, Anlage 7 sind Behälter, die asbesthaltige Materialien enthalten, wie folgt zu kennzeichnen:

TRGS_519_04