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Abschnitt 15 TRGS 519 - Besondere Regelungen für Tätigkeiten mit geringer Exposition nach Nummer 2.8

Für Tätigkeiten mit geringer Exposition gelten folgende Regelungen:

  1. 1.

    Es ist mindestens die Sachkunde nach Anlage 4 erforderlich.

  2. 2.

    Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung an die Behörde ist eine unternehmensbezogene Anzeige ausreichend.

  3. 3.

    Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 5.1 und Nummer 5.2 genügt die Anwesenheit einer sachkundigen Person, die für die einzelnen räumlich voneinander getrennten Arbeitsplätze zuständig ist und diese beaufsichtigt.

  4. 4.

    Die Rückführung gereinigter Abluft ist zulässig, wenn die Asbestfasern nur mit Industriestaubsaugern oder ortsveränderlichen Entstaubern gemäß Anlage 7 aufgenommen werden können.

  5. 5.

    Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden. Bei Tätigkeiten, bei denen Expositionsspitzen auftreten können (z. B. Wechsel der Filter von Entstaubern), wird das Tragen von Atemschutz, z. B. P2 empfohlen.

  6. 6.

    Am Arbeitsort muss keine Duschmöglichkeit bereitgestellt werden.

  7. 7.

    Wenn auf eine Abschottung des Arbeitsbereichs verzichtet wird, ist der gesamte Raum als Arbeitsbereich zu betrachten:

    1. a)

      Öffnungen zu angrenzenden Räumen müssen geschlossen gehalten werden,

    2. b)

      unbeteiligte Dritte dürfen den Raum (Arbeitsbereich) vor Abschluss der Arbeiten (einschließlich Reinigung und Durchlüftung) nicht betreten können,

    3. c)

      der Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sorgfältig mit einem Industriestaubsauger nach Anlage 7 gereinigt und feucht gewischt wird.

  8. 8.

    Oberflächen, die nicht feucht gewischt werden können, müssen vor Beginn der Arbeiten faserdicht abgeklebt werden, so dass nach den Arbeiten eine Reinigung der Abklebung erfolgen kann.

  9. 9.

    Auf eine Freimessung kann verzichtet werden bei Anwendung eines emissionsarmen Verfahrens nach Nummer 2.9.