TRGS 513 - TR Gefahrstoffe 513

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Technische Regel für Gefahrstoffe

Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd (TRGS 513)

Ausgabe Oktober 2011 (GMBl S. 993)

Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 11. September 2017 (GMBl S. 784)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2
Verwendungsbeschränkungen und Ausnahmen3
Erlaubnis, Befähigungsschein und Sachkunde4
Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen5
Arbeitsmedizinische Prävention6
Anzeigen an die zuständige Behörde7
Mitgeltende Regelungen8
Hinweise auf begleitende Regelungen9
GrundlehrgangAnlage 1a
FortbildungslehrgangAnlage 1b
SachkundeprüfungAnlage 1c
Anzeigen an die zuständige BehördeAnlage 2a
Bescheinigung EignungsuntersuchungAnlage 2b
Unterweisung durch den HerstellerAnlage 2c
Notfallinformationskarte Ethylenoxid (EO)Anlage 3a
Notfallinformationskarte FormaldehydAnlage 3b
Tätigkeiten mit Ethylenoxid an Sterilisatoren: Gestufter Maßnahmenkatalog gemäß Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910 (BekGS 910)Anlage 4
VSK für NTDF - SterilisatorenAnlage 5