TRGS 512 - TR Gefahrstoffe 512

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Abschnitt 8 TRGS 512 - Kennzeichnung begaster Transporteinheiten und Räume

(1) Begaste Transporteinheiten sind durch ein allseitig sichtbares, mindestens 300 mm breites und 250 mm hohes, rechteckiges Warnzeichen zu kennzeichnen. Auf weißem Untergrund sind in schwarzer Schrift von mindestens 25 mm Höhe folgende Angaben zu machen:

  1. 1.

    das Wort "GEFAHR",

  2. 2.

    das Gefahrensymbol für "Giftig",

  3. 3.

    die Aufschrift "DIESE EINHEIT IST BEGAST",

  4. 4.

    die Bezeichnung des Begasungsmittels,

  5. 5.

    das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und

  6. 6.

    die Aufschrift "ZUTRITT VERBOTEN"

Darüber hinaus ist auf dem Warnschild Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens anzugeben.

(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Kennzeichnung ist in Bereichen der Schiff- und Luftfahrt zusätzlich in englischer Sprache vorzunehmen.

(3) Absatz 1 gilt grundsätzlich auch für die Kennzeichnung an Zugängen zu Räumen,

  • die begast werden sollen oder

  • die an diese angrenzen und in die Begasungsmittel eindringen können,

soweit nicht von der Regelung in Absatz 4 Gebrauch gemacht wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Zugänge zu Räumen, die begast werden sollen oder die an diese angrenzen und in die Begasungsmittel eindringen können, mit einem 300 x 250 mm großen orangem Warnschild mit folgenden Merkmalen gekennzeichnet werden:

  1. 1.

    das Gefahrensymbol T für "Giftig",

  2. 2.

    die Aufschrift "Sehr giftige Gase! Lebensgefahr! Betreten verboten",

  3. 3.

    die Bezeichnung des Begasungsmittels,

  4. 4.

    das Datum und den Zeitraum der Begasung,

  5. 5.

    Name, Anschrift und Telefonnummer des Begasungsunternehmens,

  6. 6.

    Name und Telefonnummer des Begasungsleiters,

  7. 7.

    für den Notfall: "Rettungsleitstelle unter Tel.Nr. xxxxx anrufen"