TRGS 512 - TR Gefahrstoffe 512

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Abschnitt 1 TRGS 512 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Begasungsmittel eingesetzt werden:

  1. 1.

    Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanid Verbindungen dienen,

  2. 2.

    Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,

  3. 3.

    Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).

(2) Sie gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, die

  • als Biozid-Produkt nach Abschnitt 2a des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) oder

  • als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) einem Zulassungsverfahren unterliegen

zugelassen und als Begasungsmittel eingesetzt werden.

(3) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet werden, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat.

(4) Diese TRGS gilt auch für Begasungstätigkeiten mit Brommethan (Methylbromid), soweit von den zuständigen Behörden Ausnahmen zum Beispiel für den Im- und Export von Waren und Erzeugnissen oder einzelne Anwendungen erteilt wurden.

(5) Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten

  • bei Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen (hierfür gilt die TRGS 513) und

  • bei Raumdesinfektionen mit Formaldehyd sowie Stoffen und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Formaldehyd dienen (hierfür gilt die TRGS 522).

(6) Soweit im Rahmen der Gefahrenermittlung nach Nummer 5.4.3.1 dieser TRGS Erkenntnisse vorliegen, dass eine importierte Transporteinheit zum Zwecke der Schädlingsbekämpfung mit anderen als den unter Nummer 1 Absatz 1 genannten und als sehr giftig oder giftig einzustufenden Stoffen begast wurde, sind die in Nummer 5.4.3.2 und Nummer 5.4.3.3 aufgeführten Maßnahmen geeignet, den Schutz Beschäftigter oder anderer Personen auch hier sicherzustellen.