TRGS 512 - TR Gefahrstoffe 512

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Abschnitt 12 TRGS 512 - Ergänzende Vorschriften für bestimmte Begasungsmittel

12.1 Cyanwasserstoff

(1) Cyanwasserstoff/Hydrogencyanid ist als sehr giftig, umweltgefährlich und hochentzündlich eingestuft. Bei Begasungstätigkeiten besteht außerdem die Gefahr, dass Cyanwasserstoff über die Haut aufgenommen wird, insbesondere über verletzte oder gar offene Hautpartien. Personen mit offenen Wunden dürfen bei Begasungstätigkeiten mit Cyanwasserstoff nicht eingesetzt werden.

(2) Bei der Begasung von Räumen darf die angewandte Gasmenge 10 g/m3 nicht überschreiten.

(3) Mehr als 100 kg Hydrogencyanid dürfen von einem Befähigungsscheininhaber an einem Arbeitstag nicht verwendet werden.

(4) Beschäftigte müssen bei Begasungstätigkeiten mit Hydrogencyanid körperbedeckende Arbeitskleidung sowie Atemschutzgeräte mit Gasfilter Typ B2 tragen.

12.2 Phosphorwasserstoff

(1) Reiner Phosphorwasserstoff ist als sehr giftig, hochentzündlich, ätzend und umweltgefährlich eingestuft. Zudem ist er selbstentzündlich an der Luft.

(2) Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff zur Schädlingsbekämpfung im Freien bedürfen keiner Mitteilung an die zuständige Behörde und keiner Niederschrift.

(3) Bei der Begasung von Räumen ist die angewandte Gasmenge so zu wählen, dass sich an keiner Stelle des Raumes ein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch bilden kann.

(4) Befähigungsscheininhaber und Sachkundige, müssen bei Begasungen mit Phosphorwasserstoff Atemschutzgeräte mit geeigneten Gasfiltern (Typ B2) für Phosphorwasserstoff während der Begasung mit sich führen. Soweit bei Begasungen mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Zubereitungen Hilfskräfte nach Nummer 13.4 eingesetzt werden, ist je 10 Hilfskräften ein weiterer Befähigungsscheininhaber oder Sachkundiger mit geeignetem Atemschutzgerät zu stellen.

12.3 Sulfuryldifluorid

(1) Sulfuryldifluorid ist als giftig und umweltgefährlich eingestuft.

(2) Die zur Begasung mit Sulfuryldifluorid eingesetzten Druckgasbehälter sind außerhalb des zu begasenden Objektes aufzustellen. Insbesondere bei der Bedienung der Druckgasflaschen ist eine kontinuierliche messtechnische Überwachung sicherzustellen. Beim Öffnen von Flaschenventilen sind körperbedeckende Arbeitskleidung, Sicherheitsschuhe, Gesichtsspritzschutz oder dicht schließende Schutzbrille als persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

(3) Müssen unter Begasungsmittel stehende Objekte z.B. zur Einleitung der Lüftung betreten werden, darf dies nur unter angelegtem umluftunabhängigem Atemschutz erfolgen. Filtergeräte sind bei Begasungstätigkeiten mit Sulfuryldifluorid nicht geeignet.