TRGS 511 - TR Gefahrstoffe 511

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Ammoniumnitrat (TRGS 511)

Ausgabe Juni 2004 (BArbBl. 6/2004 S. 43) (1)(2)

Zuletzt geändert durch Bek. vom 14. November 2008 (GMBl S. 1338)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die GefStoffV hingewiesen.

Im übrigen wird auf die Regelungen der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) verwiesen.

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeine Bestimmungen3
Kennzeichnung beim Umgang4
Unterrichtung und Unterweisung5
Vorsorgemaßnahmen6
Methoden zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte in Nummer 6.2.4.1Anlage 1
Prüfung auf DetonationsfähigkeitAnlage 2
Rahmenzusammensetzung und Grenzen für Ammoniumnitrat und Zubereitungen, für die die Vorschriften der Nummer 6 geltenAnlage 3

(1) Red. Anm.:

Hinweis zur Neufassung der TRGS 511 (s. Bekanntmachung des BMWA vom 17. Mai 2004 (BArbl. 6/2004 S. 43)):

Im Zusammenhang mit dem Unfall in Toulouse wurden auch in der Bundesrepublik Deutschland die für Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen geltenden Regelwerke überprüft.
Aufgrund von Diskussionen mit der betroffenen Industrie und den Landesbehörden zeigte sich, dass einige der Regelungen zu Verständnis- und Interpretationsproblemen und als Folge davon zu unterschiedlichen Behandlung sicherheitstechnisch vergleichbarer Probleme führten.
Die Neufassung der TRGS 511 soll zu einer Straffung und einem besseren Verständnis der Regelwerke beitragen. Gleichzeitig sollen neue Ammoniumnitrathaltige Zubereitungen, wie die nicht sensibilisierten Emulsionen der sprengstoffherstellenden Industrie aufgenommen werden und für diese sicherheitstechnische Regeln/Anforderungen formuliert werden.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der TRGS 511 Ausgabe Juni 1998, BArbBl. Heft 6/1998 S. 61-73 gelten - bis auf die bezeichneten redaktionellen Anpassungen - unverändert weiter.
Entsprechende Vorschläge zur Änderung der GefStoffV hat der AGS dem BMWA unterbreitet.

(2) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung (BArbBl. 1/2005, S. 45) gilt:
"Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. l der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten."

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst