TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 8 TRGS 507 - Rettungs- und Notfallmaßnahmen

Rettungs- und Notfallmaßnahmen sind vor Aufnahme der Tätigkeiten festzulegen und vorzubereiten.

8.1 Maßnahmen zur Rettung aus Räumen und Behältern

(1) Zur Rettung aus Räumen und Behältern hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Rettungsgeräte und Transportmittel auszuwählen. Geeignet sind z. B.

  1. 1.

    für Rettung in vertikaler Richtung: Anschlageinrichtungen (z. B. Dreibein), Rettungshubgeräte und Rettungsgurte bzw. Fußschlaufen,

  2. 2.

    für Rettung in horizontaler Richtung: Schleifkörbe, Rettungswannen und

  3. 3.

    für den seitlichen Einstieg: Rettungsrutschen.

(2) Um eine schnelle Rettung zu gewährleisten, ist die Ausrüstung in der Nähe der Arbeitsstelle bereit zu halten.

(3) Rettungskräfte müssen beim Einsteigen in Räume und Behälter Atemschutzgeräte nach Nummer 7.2 Abs. 1 benutzen, wenn eine gefährliche Gefahrstoffkonzentrationen oder Sauerstoffmangel nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

(4) Wenn die Benutzung von PSA zum Retten erforderlich ist, muss zur Gewährleistung einer schnellen Rettung der Rettungsgurt grundsätzlich bereits vor Beginn der Arbeiten angelegt und mit dem Rettungshubgerät verbunden werden. Auf eine ständige Verbindung von Gurt und Rettungsgerät kann verzichtet werden, wenn dadurch eine zusätzliche Gefährdung entsteht, z. B.

  1. 1.

    bei gleichzeitigem Arbeiten mehrerer Personen im Behälter (die Benutzung mehrerer Seile kann zur gegenseitigen Behinderung führen),

  2. 2.

    durch Einbauten in den Räumen oder Behältern, die zum Verfangen des Seiles führen können und

  3. 3.

    durch ungünstige örtliche Gegebenheiten, die häufige Richtungsänderungen erfordern (z. B. verwinkelte Innenräume).

(5) Wenn das Anlegen des Rettungsgurtes bereits beim Einstieg in den Behälter oder engen Raum nicht möglich ist (z.B. wegen räumlicher Enge), sind andere Maßnahmen vorzusehen, die ein schnelles Retten ermöglichen, z. B.

  1. 1.

    das Bereithalten von geeignetem Atemschutz, um Rettungsmannschaften das Erreichen und Retten der Personen, die sich in einer Notlage befinden, unverzüglich zu ermöglichen und

  2. 2.

    das Bereithalten von Ausrüstung, die ein schnelles Erreichen des Behälterinneren ermöglicht, z.B. Ausrüstung zum Auftrennen der Behälterwandung.

(6) Bei Zugangsöffnungen mit geringeren Abmessungen als in Anlage 6 angegeben sind besondere Rettungsmaßnahmen erforderlich, z. B.

  1. 1.

    das Bereithalten von geeigneten Rettungstragen,

  2. 2.

    das Bereithalten von Rettungsschlaufen,

  3. 3.

    das Bereithalten von Ausrüstungen, die ein schnelles Auftrennen der Wandung ermöglichen sowie

  4. 4.

    die Auswahl geeigneter Personen - einschließlich Hilfspersonen - zur Rettung (die Körpergröße muss für entsprechende enge Öffnungen geeignet sein).

8.2 Notfall-Maßnahmen

(1) Entsprechend der Gefährlichkeitsmerkmale der vorhandenen oder freigesetzten Stoffe sind unter Berücksichtigung der Angaben im Sicherheitsdatenblatt geeignete Notfall-Maßnahmen erforderlich. Geeignete Maßnahmen können z. B. sein:

  1. 1.

    mit Gefahrstoffen erheblich verunreinigte Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, sofort ausziehen,

  2. 2.

    bei Verätzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Kontaminationen die betroffenen Körperteile umgehend mit viel Wasser und möglichst lange spülen (Körperduschen, Augenduschen),

  3. 3.

    Antidote (Gegengifte) bereithalten sowie

  4. 4.

    die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern sicherstellen.

(2) Bei Verdacht einer akuten gesundheitsgefährdenden Einwirkung von Gefahrstoffen sind die Betroffenen unverzüglich einem Arzt vorzustellen.