TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 10 TRGS 507 - Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen

(1) Der Arbeitgeber hat für die mit Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Beschäftigten die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 15 der GefStoffV zu veranlassen oder anzubieten.

(2) Für Träger von Atemschutzgeräten sind zusätzlich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Stand der arbeitsmedizinischen Kenntnisse zu veranlassen.