TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 9 TRGS 507 - Hygienische Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in der Nähe der Arbeitsstelle getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeits- und Schutzkleidung gereinigt wird, wenn diese durch Gefahrstoffe verunreinigt ist. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. Mit verunreinigten Kleidungsstücken ist so umzugehen, dass Personen dadurch nicht gefährdet werden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Atemschutzgeräte arbeitstäglich gereinigt, desinfiziert und ggf. ersetzt werden.

(4) Insbesondere bei Hautkontakt mit sensibilisierenden oder hautresorptiven Stoffen sind nach Beendigung der Arbeiten geeignete Waschgelegenheiten am Arbeitsort vorzuhalten.

(5) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei stark schmutzender Arbeit die Arbeitskleidung nach einmaliger Benutzung gereinigt oder entsorgt wird.

(6) Der Arbeitgeber hat beim Auftreten von gesundheitsschädlichem Staub dafür zu sorgen, dass die Arbeitskleidung und die persönliche Schutzausrüstung nach Beendigung der Arbeit abgesaugt werden.