TRGS 505 - TR Gefahrstoffe 505

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Abschnitt 2 TRGS 505 - Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" bestimmt sind.

(2) Blei und Bleiverbindungen wird als umfassender Begriff für Blei, anorganische Bleiverbindungen und bleihaltige Gemische in dieser TRGS verwendet.