TRGS 430 - TR Gefahrstoffe 430

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Abschnitt 6 TRGS 430 - Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber dokumentiert gemäß Nummer 8 der TRGS 400 in der Gefährdungsbeurteilung u. a., an welchen Arbeitsplätzen Gefährdungen der Atemwege und der Haut durch Isocyanate auftreten können und welche Maßnahmen er zu deren Minimierung getroffen hat. Die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber freigestellt. Sie kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber kann in die Gefährdungsbeurteilung Verweise auf weitere vorhandene betriebliche Unterlagen aufnehmen. Hierzu gehören das Gefahrstoffverzeichnis, Wartungs-, Prüf- und Reinigungspläne (siehe Nummer 4.5), Messberichte, Dokumentationen über Unterweisungen, Daten über die Lüftungstechnik, die Kartei der Vorsorgeuntersuchungen sowie technische Anleitungen.

(3) Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Soweit erforderlich ist der Verzicht auf eine Substitution zu begründen (siehe TRGS 600).