TRGS 430 - TR Gefahrstoffe 430

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Abschnitt 7 TRGS 430 - Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

(1) Der Arbeitgeber erstellt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung eine schriftliche Betriebsanweisung für die Beschäftigten. Sie ist bei Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren.

(2) Der Arbeitgeber macht den Beschäftigten alle Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Stoffe und Produkte zugänglich und unterrichtet die Beschäftigten über Gefahren, die bei Tätigkeiten mit Isocyanaten auftreten können und über die vorhandenen Schutzmaßnahmen. Informationen über durchgeführte Messungen und deren Ergebnisse dürfen den Beschäftigten nicht verweigert werden.

(3) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Beschäftigten eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung erhalten, in der sie über die von den Isocyanaten ausgehenden Gesundheitsgefahren, die Vorsorgeuntersuchungen nach Nummer 8 sowie die Maßnahmen zur Allergieprävention informiert werden.

(4) Die Unterweisung sowie die arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Beschäftigten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(5) Bei hoher Gefährdung schult der Arbeitgeber über die im Notfall durchzuführenden Maßnahmen und dokumentiert dies.